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Förderverein der Grundschule Kayh e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1.Der Verein führt den Namen:
„Förderverein der Grundschule Kayh e. V.“ und hat seinen Sitz in Herrenberg/Kayh.
2.Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Böblingen eingetragen.
3.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4.Der Verein arbeitet konfessions-, parteifrei und unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
§ 2 Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung.
Dies wird insbesondere verwirklicht durch:
1.Die ideelle und finanzielle Förderung und Unterstützung der geistigen und kulturellen Bildungsarbeit der Grundschule Kayh durch die Beschaffung von Mitteln in Form von Beiträgen und Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen. Die Mittel sollen Verwendung finden zur Verbesserung der Erziehungs- und Bildungsarbeit sowie für schulische Veranstaltungen, ohne die öffentliche Hand in ihrer Verpflichtung der Schule gegenüber zu entbinden. In diesem Zusammenhang ist der Verein ein Förderverein i. S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der hier in der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet.
2.Der Verein trägt zur Förderung von Bildung und Erziehung bei, indem er selbst schulische Veranstaltungen durchführt, Fortbildungskurse anbietet etc.
3.Die Pflege und Vertiefung guter Beziehungen zwischen den ehemaligen, gegenwärtigen und künftigen Angehörigen, Freunden und Gönnern der Schule.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1.Der Verein verfolgt ausschließlich und teilweise auch unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3.Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4.Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
5.Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig, ein Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen besteht nicht.
§ 4 Beiträge
Die Mitglieder leisten Jahresbeiträge, die jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres fällig werden.
Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für das kommende Geschäftsjahr, bzw. bis zur nächsten Änderung durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5 Mitgliedschaft
1.Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
2.Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und durch deren Annahme durch den Vorstand erworben. Nicht volljährige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
3.Für die Dauer der Mitgliedschaft ist der festgesetzte Beitrag zu entrichten.
4.Die Mitgliedschaft erlischt:
durch den Tod,
durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand bis spätestens 30.09. auf das Jahresende,
durch Ausschluss auf Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Dagegen kann Beschwerde bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1.Die Mitgliederversammlung
2.Der Vorstand
§ 7 Der Vereinsvorstand
1.Der Vorstand besteht aus 4 Personen:
1. Vorsitzender
Stellvertretender Vorsitzender (2. Vorsitzender)
Kassierer
Schriftführer
2.Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
3.Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
4.Eine Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
5.Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses vergütet werden. Erlauben es die finanziellen Rahmenbedingungen des Vereins, können sich die Vorstandsmitglieder Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Pauschale des § 3 Nr. 26a EStG ausbezahlen.
6.Der Vorstand beschließt über die jeweiligen Aufgaben und Maßnahmen sowie die Mittelverwendung im Sinne der Vereinszwecke. Die Vorgaben des Elternbeirats der Grundschule Kayh sollten mit berücksichtigt werden.
7.Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
8.Der Vorstand kann Ausschüsse berufen und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen.
9.Der 1 Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand i. S. des § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende darf jedoch im Innenverhältnis nur dann vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
10.Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 8 Kassenprüfer
In der Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 9 Mitgliederversammlung
1.Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, statt. Sie muss vom 1. Vorsitzenden schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, mindestens 2 Wochen vorher einberufen werden.
Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den 1. Vorsitzenden gerichtet werden.
2.Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
3.Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
Bericht des Vorstandes
Bericht des Kassierers
Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Wahl des neuen Vorstandes (alle 2 Jahre)
Wahl von zwei Kassenprüfern (alle 2 Jahre)
Beschlussfassung über die Festsetzung der Mitgliederbeiträge (nach Antrag)
Beschlussfassung über evtl. Satzungsfragen (nach Antrag)
Sonstige Anträge
4.Wahlen werden auf Antrag eines Mitgliedes geheim vorgenommen. Gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl erhält. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich.
5.Anträge auf Satzungsänderung müssen im Wortlaut vorliegen. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Satzungsänderungen dürfen die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigen.
6.Weitere Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Diese müssen einberufen werden, wenn dies mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder oder 4 Mitglieder des Vorstandes verlangen.
7.Bei der Entlastung ist der Vorstand nicht stimmberechtigt.
§ 10 Auflösung
1.Der Antrag zur Auflösung des Vereins ist nur als ordentlicher Tagesordnungspunkt möglich und kann nur vom Vorstand oder von einem Drittel der Mitglieder gestellt werden. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.
2.Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
3.Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder.
4.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Herrenberg zur Weiterleitung an die Grundschule Kayh zwecks Förderung der Bildung und Erziehung.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 09.09.2008 in den §§ 7 und 9 geringfügig geändert und ersetzt die von der Gründungsversammlung beschlossene Satzung vom 10.07.2008.